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DE

SATZUNG

Verein für Bewegungsspiele 1936/45 Polch/Maifeld e.V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck

Der im Jahre 1919 ins Leben gerufene Sportverein führt seit dem Jahre 1936 den Namen Verein für Bewegungsspiele 1936, Polch. Die Vereinstätigkeit wurde im Jahre 1945 wieder aufgenommen und der Verein führt seit diesem Zeitpunkt, ausgenommen einer kurzfristigen Zeit als TUS –Turn- und Sportverein- den Namen

Verein für Bewegungsspiele 1936/45 Polch/Maifeld e.V.

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in 56751 Polch. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder von Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Auch haben sie bei allen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

 

§4

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    • wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 5

Beiträge

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, Abteilungsversammlung und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht
  3. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

 

§ 7

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis
  • angemessene Geldstrafe als Schadensersatzforderungen
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen

 

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Mitarbeiterkreis
  • der Vorstand

 

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • der Vorstand beschließt oder
    • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushänge­kästen und in der öffentlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 8 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes,
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträgen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag
  8. Über Anträge die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungs­punkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungs­änderung bedarf der Einstimmigkeit.
  9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. Sofern ein zur Wahl stehendes Mitglied geheime Abstimmung beantragt, ist dem stattzugeben.

 

§ 10

Mitarbeiterkreis

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
    • die Mitglieder des Vorstandes,
    • die Stellvertreter der Abteilungsleiter,
    • die Übungsleiter,
    • die Betreuer, Platz- und Hauswarte;
    • Schiedsrichter und Kampfrichter,
    • Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks. und Landesebene,
    • Kassenprüfer.
  2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
  3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

 

§ 11

Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet:
    • als geschäftsführender Vorstand:
      bestehend aus dem Vorsitzenden,
      dem stellvertretenden Vorsitzenden,
      dem Schatzmeister,
      seinem Stellvertreter,
      dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter.
    • Als Gesamtvorstand:
      bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand,
      dem Jugendleiter, den Abteilungsleitern,
      dem Leiter für Wettkampfsport,
      dem Leiter für Breiten- und Freizeitsport,
      dem Leiter für Frauensport,
      sowie zwei Beisitzenden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von ihnen ist allem vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  3. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Die Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von den Abteilungen gewählt. Die Abteilungsleiter gehören damit ohne weitere Wahl dem Gesamtvorstand an.
  5. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  6. zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
    • Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises, die Bewilligung von Ausgaben,
    • Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  8. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
  9. Der geschäftsführende Vorstand und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

§ 12

Ausschüsse

  1. Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
    • drei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind;
      Ressortleiter für Breiten- und Freizeitsport;
      Ressortleiter für Wettkampfsport;
    • Breiten- und Freizeitsport:
      Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte;
      Ressortleiter für Jugendsport;
      Ressortleiter für Frauensport;
    • Wettkampfsport:
      die Leiter der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben oder deren Vertreter;
      Ressortleiter für Jugendsport;
      Ressortleiter für Frauensport.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden
  3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

 

§ 13

Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch den Beschluss des Vorstands gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung vom Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstands.
  5. Für alle Regularien innerhalb der Abteilungen ist die Satzung des Gesamtvereins anzuwenden.

 

§ 14

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15

Wahlen

die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstellen der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 17

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
    • Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    • von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen zunächst zur treuhänderischen Verwaltung an die Stadt Polch. bei Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit des Vereins für Bewegungsspiele 1936/45 Polch/Maifeld e.V. ist diesem wiedergegründeten VfB das Vermögen des ehemaligen Vereins gleichen Namens zurückzugeben, damit die Vereinstradition fortgesetzt wird. Erfolgt innerhalb von fünf Jahren keine Wiedergründung, so fällt das Vereinsvermögen der Stadt Polch zu mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
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